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Allgemeine Auftrags- und Lieferbedingungen der Fröhlich GmbH

Diese Bedingungen gelten für alle mit uns geschlossenen Verträge.

Fassung Juni 2020

Inhalt

Geltungsbereich

Für mit uns geschlossenen Verträgen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese allgemeinen Auftrags und Lieferbedingungen gelten ab Mai 2017.

Preise

Die Preise gelten in Euro ab Werk unverpackt. Die Preise sind errechnet unter Zugrundelegung der heutigen Materialpreise und Löhne sowie der zurzeit geltenden Mehrwertsteuer. Sollten diese Faktoren bis zum Liefertag eine Änderung erfahren, so behalten wir uns eine Preisberichtigung vor. Für Nachbestellungen sind die Preise nicht verbindlich.

Zahlung

Sämtliche Rechnungen sind nach Lieferung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei verspätetem Zahlungseingang behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Dem Vertragspartner bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein entsprechender Verzugsschaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Andererseits sind wir berechtigt, einen tatsächlich höheren Verzugsschaden als den vorstehend pauschalierten Schadensbetrag geltend zu machen. Aufrechnungen oder Zurückbehaltungen von Zahlungen stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Vertragspartner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Tritt nach Vertragsschluss eine erhebliche Gefährdung unseres Zahlungsanspruches wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners ein, so können wir Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen und die Leistungen bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

Lieferung und Lieferfristen

Die Lieferfrist beginnt, wenn alle Unterlagen, die zur Erledigung des Auftrages beizubringen sind, vorliegen. Die Lieferung gilt als fristgerecht erfolgt, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet ist. In den Fällen höherer Gewalt oder bei Betriebsstörungen, insbesondere Rohstoff- oder Energiemangel, Maschinen- oder Werkzeugbruch, Transportschwierigkeiten oder sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Umständen, sind wir berechtigt, die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Im Fall der Hohlschuld ist versandbereit gemeldete Ware vom Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen. Sofern dies nicht geschieht, sind wir berechtigt, nach eigener Wahl die Ware entweder zu versenden oder sie auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners einzulagern. In zumutbarem Umfang sind wir zu Teillieferungen berechtigt. Mehrlieferungen von bis zu 10 % oder Minderlieferungen von bis zu 5 % der Gesamtauftragsmenge sind zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

Versand und Gefahrenübergang

Wenn nicht besonders vereinbart, bleibt die Versandart unserem Ermessen vorbehalten. Mit Verlassen des Werkes gehen sämtliche Kosten und Risiken, die mit dem Versand zu tun haben, zu Lasten des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner mit dem Verlassen des Werkes auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, gilt für unsere Lieferung grundsätzlich die Lieferklausel FCA / free carier (incoterms Fassung 2000).

Mängelrüge und Untersuchungspflicht

Reklamationen bezüglich des Gewichtes, der Stückzahl und der Qualität der Waren müssen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Sendung am Bestimmungsort schriftlich erfolgen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

Mängelgewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Beim Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Vertragspartner das Recht zu, die Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Das Recht der Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn die von uns gelieferten Waren vom Vertragspartner oder Dritten bereits be- oder verarbeitet wurden.

Andere Ansprüche und Haftung

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige verschuldensunabhängige und verschuldensabhängige Ansprüche des Vertragspartners gegen uns ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit (jede Fahrlässigkeit, die nicht als grobe Fahrlässigkeit einzustufen ist) haften wir nur dann, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden. Unabhängig davon wird die Haftung summenmäßig auf einen Höchstbetrag in Höhe von 15.000,00 € begrenzt.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich und schriftlich erklärt wird. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt eine Forderung in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Vertragspartner nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine Verarbeitung der Waren wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache. Dies gilt auch für den Fall, dass die Liefergegenstände mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt werden.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zum Vertragspartner ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Auf die Vertragsbeziehungen zum Vertragspartner ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

Montage

Übernimmt die Fröhlich GmbH auch die Aufstellung des Liefergegenstandes, so gelten für sie, sofern nicht besondere vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, die Montagebedingungen der Fröhlich GmbH.

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